Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BGH, 12.04.2011 – VI ZR 158/10Gesetzlicher Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger: Zeitpunkt des Übergangs bei neu geschaffenen Leistungsberechtigungen nach dem Schadensereignis; Neuregelung des Anspruchs auf häusliche PflegehilfeZitiert von 6
- BSG, 22.02.2024 – B 3 P 1/22 RSoziale Pflegeversicherung - Pflegebedürftigkeit mit besonderer Bedarfskonstellation - Begutachtungs-Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments - Ermächtigung zur regelhaften Ergänzung für sehr seltene Fallkonstellationen iSe Härtefallregelung - keine Ermächtigung der Verwaltung zur Härtefallentscheidung im EinzelfallZitiert von 12
- BSG, 30.09.2015 – B 3 P 1/14 RSoziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - vollstationäre Pflege - Anerkennungsbetrag - aktivierende Pflege - Pflegestandard - rehabilitative MaßnahmeZitiert von 1
- BSG, 16.07.2014 – B 3 KR 2/13 RKrankenversicherung - häusliche Krankenpflege - An- und Ablegen eines Verbandes (hier Gilchristverband)Zitiert von 6
- BSG, 17.06.2010 – B 3 KR 7/09 RKrankenversicherung - Pflegeversicherung - Kostenverteilung bei einer rund um die Uhr erforderlichen häuslichen Krankenpflege mit gleichzeitiger Durchführung der Grundpflege - Abrechnung sämtlicher Leistungen nach einheitlichem StundensatzZitiert von 33
- BSG, 22.07.2004 – B 3 KR 5/03 RZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- SG Halle, 15.09.2016 – S 35 KR 441/15 ER
- SG Berlin, 21.09.2011 – S 36 KR 2217/10
- LSG Hessen, 09.12.2010 – L 1 KR 187/10Zitiert von 2
16 Entscheidungen zu § 31 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/31#abs-1 (1) Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Werden Leistungen nach diesem Buch gewährt, ist bei Nachuntersuchungen die Frage geeigneter und zumutbarer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/31#abs-2 (2) Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Ausführung der Leistungen zur Pflege sowie bei Beratung, Auskunft und Aufklärung mit den Trägern der Rehabilitation eng zusammenzuarbeiten, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/31#abs-3 (3) Wenn eine Pflegekasse durch die gutachterlichen Feststellungen des Medizinischen Dienstes oder anderer von ihr beauftragter unabhängiger Gutachterinnen und Gutachter (§ 18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2) oder auf sonstige Weise feststellt, dass im Einzelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, informiert sie schriftlich oder elektronisch unverzüglich den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung schriftlich oder elektronisch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt sowie Angehörige, Personen des Vertrauens der Versicherten oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Versicherten versorgen, und leitet mit Einwilligung des Versicherten eine entsprechende Mitteilung dem zuständigen Rehabilitationsträger zu. Die Pflegekasse weist den Versicherten gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung und Mitwirkungspflicht hin. Soweit der Versicherte eingewilligt hat, gilt die Mitteilung an den Rehabilitationsträger als Antragstellung für das Verfahren nach § 14 des Neunten Buches. Die Pflegekasse ist über die Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers unverzüglich zu informieren. Sie prüft in einem angemessenen zeitlichen Abstand, ob entsprechende Maßnahmen durchgeführt worden sind; soweit erforderlich, hat sie vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Absatz 1 zu erbringen.